Satzung

Präambel

Betroffen von den trennenden Erfahrungen in unserer Welt und getragen von dem Gedanken der Zusammengehörigkeit von Menschen unterschiedlicher Herkunft, wird der Afrika-Schulpartnerschaftsclub Borgholzhausen/Werther e. V. an der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule gegründet, um mit der Eine-Welt-Idee Ernst zu machen. Die Mitglieder dieses Partnerschaftsvereins wollen Menschen unterschiedlicher Kontinente und Kulturen verbinden und durch Vermittlung gegenseitiger Kontakte zur Völkerverständigung beitragen und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt unserer Einen Welt leisten.

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Kenia Club – Schulpartnerschaftsverein der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther e.V.“, kurz: „Kenia Club – PAB Schulpartnerschaftsverein.“
  2. Sein Sitz ist Borgholzhausen.
  • 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • 3 Aufgabe
  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Bewusstsein, trotz unterschiedlicher Herkunft der Einen Welt anzugehören, zu stärken und so zur Völkerverständigung beizutragen, indem das gegenseitige Kennenlernen, Erfahren und Verstehen der Lebensweisen, Traditionen und Kulturen verschiedener Länder gefördert werden soll, insbesondere durch die Organisation von Informations- und Kulturveranstaltungen, die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zwischen kenianischen Schulen und der PAB Gesamtschule in Borgholzhausen und Werther sowie durch Austausch und Zusammenarbeit mit lokalen Umweltschutzgruppen.
  2. Der Verein leistet Unterstützung und Mitarbeit bei Hilfs- oder Entwicklungsprojekten in Kenia. Insbesondere durch die Durchführung von Schüler- und Lehreraustauschprogrammen soll ein Beitrag zur Völkerverständigung und interkulturellem Austausch geleistet werden. Diese Ziele sollen besonders durch das gemeinsame Arbeiten und Leben in den gegenseitigen Begegnungsreisen erreicht werden.
  • Der Verein setzt seine eingenommenen Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie durch Fundraising-Aktionen erwirtschafteten finanziellen Mittel dafür ein, nachhaltige Projekte im Bereich schulischer, ökologischer und im Schulumfeld sozialer Entwicklung und Erneuerung in Deutschland und Kenia zu fördern. Dabei soll auf satzungsgemäße Verwendungszwecke und entsprechende Verwendungsnachweise besonderes Augenmerk gelegt werden.

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben, die sich der Verein gesetzt hat, zu unterstützen und zu fördern.
  2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären.
  3. Über die Annahme des Beitrittsgesuches entscheidet der Vereinsvorstand. Will er ein Beitrittsgesuch ablehnen, hat er es der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann die Entscheidung über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit trifft. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  • 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklären.
  3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere satzungswidriges Verhalten, z. B. Wenn ein Beitragsrückstand in Höhe eines Jahresbeitrags besteht und die Person über die bei der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt angegebenen Kontaktmöglichkeiten (Telefon oder Email) nicht erreicht werden kann. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Einen Antrag auf Ausschluss können der Vorstand oder die Hälfte der Mitglieder des Vereins stellen.
  5. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss eines Mitgliedes entschieden werden soll, ist auf diesen Tagesordnungspunkt unter Angabe des Namens des Mitglieds ausdrücklich hinzuweisen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  • 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und gegebenenfalls
  3. der Beirat.
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen den Verein betreffenden Fragen, insbesondere
  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Beirats,
  • die Wahl eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören darf,
  • die grundsätzlichen Richtlinien und Aktivitäten zur Erreichung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat und
  • in allen anderen in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführten Fällen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden oder im Falle ihrer Verhinderung durch ihre/n Stellvertreter/in schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Darüber hinaus haben sie die Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/5 der Mitglieder es in einer schriftlichen Erklärung verlangen.
  3. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Sie fasst – soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist – ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  • einer/m oder zwei Vorsitzenden,
  • einer/m oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Kassenführer/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • maximal drei Beisitzern/innen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Im jährlichen Wechsel werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt:
  • der/die Vorsitzende und der/die Kassenführer/in
  • der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in
  • Dabei dauert die erste Wahlperiode des/der ersten Vorsitzenden und des/der Kassenführers/in nach der Gründung des Vereins drei Jahre.
  • Die Amtszeit der Beisitzer/innen dauert zwei Jahre.
  1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Beisitzer/innen, bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis jeweils ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in rechtsgeschäftlichen und prozessualen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei von ihnen in Gesamtvertretungsmacht zusammenwirken müssen.
  3. Zustellungen sind an den/die Vorsitzende/n alleine vorzunehmen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, realisiert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, trifft notwendige organisatorische Maßnahmen, koordiniert geplante Aktivitäten und hält den laufenden Kontakt zu den Partnern.
  5. Der Vorstand hat mindestens jedes Jahr einmal den Mitgliedern über die geleistete Arbeit zu berichten und den Kassenstand darzulegen.
  6. Der Vorstand ist jährlich zu entlasten. Die Entlastung kann nur bei erheblichen Beanstandungen zur Amts- oder Kassenführung verweigert werden.
  7. Der Vorstand und der Beirat werden je nach Bedarf von den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Vertreter/in eingeladen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  • 9 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Beiratsmitglieder haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit.
  • 10 Beitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages und seine Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  • 11 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 12 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/n oder zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Er/Sie hat/haben rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes einen Prüfbericht vorzulegen.
  3. Wenn die Kassenprüfung keine Mängel ergeben hat, beantragt/en die Kassenprüfer / der/die Kassenprüfer/innen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
  • 13 Verwaltung des Vereins
  1. Die Beiträge und Spenden dürfen nur zur Erreichung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und zur Deckung der notwendigen Betriebsausgaben verwandt werden.
  2. Über die Verwendung der Beiträge und Spenden hat der Vorstand einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 14 Satzungsänderung
  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die geplante Änderung genau hinzuweisen.
  • 15 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei der Einladung ist auf die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem „Förderverein der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule e.V.“ zu, der es im Rahmen seiner Aufgaben unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Borgholzhausen und Werther, den 25.02.2021 (ursprüngliche Fassung v. 19.03.2003)